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Australia and New Zealand Banking Group Ltd. Niede
Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7-9 des Kreditwesengesetzes. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7-9 des Kreditwesengesetzes. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand des Unternehmens sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem.§ 33 i.V. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tägigkeiten i.S.v. § 57 Abs.4 NR. 1 StberG. wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsunternehmen - nicht jedoch an Steuerberatungsgesellschaften mbH oder AG - zu beteiligen, soweit dies vom Steuerberatungsgesetz gedeckt ist.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung in Steuersachen einschließlich aller Tätigkeiten, die mit der Berufstätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft vereinbar sind.
Die Gesellschaft übernimmt weiterhin die Durchführung von Rechnungsprüfungen, die Unternehmensberatung, die Erstattung von Gutachten auf dem Berufsgebiet, die Übernahme von Buchführungsarbeiten, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betrieb folgender Bankgeschäfte:
- Einlagengeschäft;
- Kreditgeschäft (u.a. Verbraucherkredite, Grundpfanddarlehen, Factoring(mit und ohne Delkredererisiko), Handelsfinanzierung (u.a. auch Fortfaitierung);
- Finanzierungsleasing;
- Geldüberweisungsdienstleistungen;
- Ausstellung und Verwaltung von Zahlungsmitteln (z.B. bankbestätigte Schecks);
- Ausstellung von Garantien und Kreditzusagen (u.a. auch Dokumentenakkreditive);
- Eigen- und Fremdhandel im Bereich Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate etc.), Devisengeschäft, Termingeschäfte (Futures und Optionen), Wechselkurs- und Zinsinstrumente, übertragbare Wertpapiere;
- Beteiligung an Wertpapieremissionen und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen;
- Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Wirtschaftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Hinblick auf Fusionen und Unternehmensakquisitionen;
- Portfolio Management und Beratung;
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
RHH Treuhand GmbH, An der Fahrt 7, 55124 Mainz, Deutschland, Tel: 06131 - 91 00 20, Fax: 06131 - 91 00 277, Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtliche zulassigen Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. § WPO. Ferner die für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.v.m. § 57 Abs.3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und/oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Betrieb von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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